Satzung

Hinweis zur sprachlichen Gleichbehandlung im nachfolgenden Text: 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein, der Mitglied des Sängerkreises Wittgenstein im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Gemischter Chor „Einigkeit“ Wingeshausen“.

Er hat seinen Sitz in 57319 Bad Berleburg, Ortsteil Wingeshausen.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vorher dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. 

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Tod, 

c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. 

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. 

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretene Vorsitzende,

c) der Schriftführer,

d) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) der stellvertretende Schriftführer

b) der stellvertretende Kassenführer.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Wahlrhythmus ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Beauftragte für Sonderaufgaben gewählt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Heimat- und Touristikverein Aue-Wingeshausen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07.02.2014 beschlossen worden und mit demselben Tage in Kraft getreten. Alle bisherigen Satzungen werden hiermit aufgehoben.

 

Der Vorstand erlässt zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung.

Download
Satzung des Gemischten Chores "Einigkeit" Wingeshausen
Satzung_GC_2014-02-07.pdf
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