Geschäftsordnung

Hinweis zur sprachlichen Gleichbehandlung im nachfolgenden Text: 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

Der Vorstand des gemischten Chores „Einigkeit“ Wingeshausen arbeitet unter der Grundlage nachstehender Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann durch den Vorstand dem laufenden Geschäftsbetrieb angepasst werden. Die Geschäftsordnung hat das Ziel, die in der Satzung des Vereins festgelegten Vorgaben zu unterstützen.

Änderungen zur Geschäftsordnung werden bei Gesamt-Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Sitzung anwesend sind. 

Des Weiteren können Änderungen auf Antrag in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beraten (und beschlossen) werden. Die Fristen für Anträge gelten entsprechend „§ 8 – letzter Satz“ der Satzung des gemischten Chores „Einigkeit“ Wingeshausen.

 

§ 1 – Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und um den Chorgesang erfolgen Ehrungen durch den Deutschen Chorverband, den Chorverband Nordrhein-Westfalen und den Sängerkreis Wittgenstein.

Vom Verein werden zusätzlich folgende Mitgliederehrungen vorgenommen:

a) 25-jährige Mitgliedschaft

Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre angehören, erhalten eine Vereinsurkunde.

b) 40-jährige Mitgliedschaft

Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, erhalten eine Vereinsurkunde.

c) 50-jährige Mitgliedschaft

Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre angehören, erhalten eine Vereinsurkunde.

d) 60-jährige Mitgliedschaft

Mitglieder, die dem Verein 60 Jahre angehören, erhalten eine Vereinsurkunde.

e) Ehrenmitgliedschaften

Mitglieder, die 70 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören,  werden zum Ehrenmitglied ernannt und erhalten eine Ehrenurkunde.

 

§ 2 – Liedständchen

Der Verein singt auf Wunsch der Betroffenen bzw. deren Angehörigen bei nachfolgend aufgeführten Anlässen. 

Zur Erleichterung der Terminplanung der aktiven Sänger sind die Terminwünsche zu a) und b) möglichst spätestens sechs Monate vorher beim Vorstand anzumelden. Später eingehende Terminwünsche können unter Umständen nicht berücksichtigt werden.

a) Geburtstag

jedem Mitglied zum 70., 75. und 80. Geburtstag

jedem Mitglied ab dem 80. Lebensjahr jährlich

b) Hochzeit

jedem Mitglied zur grünen, silbernen, goldenen, diamantenen und eisernen Hochzeit

c) Tod eines Mitgliedes

Bei der Beerdigung eines Mitgliedes nimmt der Verein mit zwei Liedvorträgen an der Trauerfeier teil. Ob Blumen, Kranz o.ä. zur Beerdigung gegeben werden, entscheidet der Vorstand.

 

§ 3 – Anwendungsbegrenzung

Die in § 2 festgelegten Punkte sind nur dann anzuwenden, wenn die jeweiligen Anlässe im Altkreis Wittgenstein stattfinden. Im Einzelfall können individuelle Regelungen durch Beschluss des Vorstandes und/oder der singenden Mitglieder herbeigeführt werden.

 

§ 4 – Beiträge

Die Beitragshöhe oder die Festlegung sonstiger Kostenumlagen wird gemäß § 8 e) unserer Satzung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder, Studenten, Schüler und Auszubildende sind beitragsfrei.

Der Jahresbeitrag in Höhe von derzeit 42,00 Euro ist halbjährlich zu je 21,00 Euro durch Bankeinzug zu entrichten.

 

§ 5 – Kassenprüfung

Die Kontrolle der Jahresrechnung obliegt den bestellten Rechnungsprüfern. Die Bestellung der Rechnungsprüfer erfolgt gemäß § 8 d) unserer Satzung jährlich durch die Mitgliederversammlung. Von den Rechnungsprüfern soll einer den aktiven Mitgliedern und der andere den fördernden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern angehören.

Die Rechnungsprüfer vermerken das Ergebnis auf der Jahresrechnung, geben dem Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 6 – Vorstandswahlen

Gemäß § 9 der Vereinssatzung wird der Vorstand auf zwei Jahre gewählt.

Die Wahlen finden in folgendem Rhythmus statt:

Wahl 1 (2014; 2016 usw): 

- stellvertretender Vorsitzender

- Kassenführer

- stellvertretender Schriftführer

- Rechnungsprüfer (förderndes oder Ehrenmitglied)

Wahl 2 (2015; 2017 usw): 

- Vorsitzender

- stellvertretender Kassenführer

- Schriftführer 

-Rechnungsprüfer (aktives Mitglied)

Rückt ein Vorstandsmitglied auf einen anderen Posten oder scheidet vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist für die verbleibende Amtszeit eine andere Person zu wählen.

 

§ 7 – Beauftragte für Sonderaufgaben

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit werden Beauftragte für folgende Sonderaufgaben festgelegt:

- 1. Notenwart
- 2. Notenwart
- Toni singt im Liedergarten (Bildungsinitiative des ChorVerbandes NRW e.V.)
- Gratulationen und Ehrungen
- Führung einer Anwesenheitsliste in den Chorproben
- Hallenwart während der Chorproben
- Dekorationen für Veranstaltungen
- Ausflüge und Unternehmungen

Die beiden Notenwarte werden von den singenden Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr in einer Chorprobe gewählt. 

Alle anderen Beauftragten werden für die Dauer von einem Jahr in der Mitgliederversammlung gewählt.

Jeder Beauftragte kann in der Mitgliederversammlung über seine Sonderaufgabe Bericht erstatten. 

Sollte es notwendig sein, dass unterjährig weitere Beauftragte für Sonderaufgaben gewählt werden müssen, so kann dies ebenfalls in einer Chorprobe erfolgen.

 

§ 8 – Verspätete Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge, die nicht fristgemäß zur Versammlung eingehen oder mündliche Anträge während des Versammlungsverlaufs können auf die Tagesordnung genommen werden. 

Jedoch:

Sollte der Vorstand die Auffassung vertreten, dass das Thema weiter vorbereitet werden muss, so wird dieser Punkt als ordentlicher Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt.

Sollte der Antrag den Verein finanziell belasten, wird er bis zur nächsten Versammlung vorbereitet und als ordentlicher Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt.

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Geschäftsordnung des Gemischten Chores "Einigkeit" Wingeshausen
Geschäftsordnung_GC_2016-02-07_JHV.pdf
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